Wiederkehrender Beitrag

Aktuell erreichen viele Bürgerinnen und Bürger Bescheide über den wiederkehrenden Beitrag für den Ausbau von Straßen. Genauere Informationen zum Thema wiederkehrender Beitrag werden hier erläutert.

/ Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen zahlen

Zuständige Mitarbeiter

Frau Lena Hattemer

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Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung
Raum-Nr.: 222
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
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Frau Tanja May

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Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) erheben Gemeinden wiederkehrende Beiträge. Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.

Sie als Grundstückseigentümer tragen durch Zahlung der Ausbaubeiträge aber nur einen Teil der Kosten, die durch Gemeindestraßen verursacht werden. Die notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Gemeinde allein getragen. Bei den beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen hat die Gemeinde einen Eigenanteil zu tragen, den sogenannten „Gemeindeanteil“. Dieser liegt zwischen 20 und 75 Prozent. Er bestimmt sich nach dem Aufkommen des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen in der jeweiligen Straße beziehungsweise Abrechnungseinheit.

Der verbleibende Teil der jährlichen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit wird bei der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt. Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Dies ist von der Größe und der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig.

Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Gau-Algesheim

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die grundsätzliche flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages beschlossen.

Dies bedeutet, dass Gemeinde und Städte, die noch einmalige Straßenausbaubeiträge erheben, im Rahmen einer Übergangsfrist, welche mit Ablauf des 31.12.2023 endet, auf den wiederkehrenden Beitrag umstellen müssen.  


Mit der verpflichtenden Einführung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen möchte der Landesgesetzgeber der vielfach als unzumutbar empfundenen hohen Beitragsbelastung durch Einmalbeiträge entgegenwirken. Beim wiederkehrenden Beitrag werden im Gegensatz zum Einmalbeitrag, wo nur die Anlieger der jeweils ausgebauten Straße zahlen müssen, alle Grundstückseigentümer innerhalb der bebauten Ortslage der jeweiligen Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen. Der Kreis der Beitragspflichtigen erhöht sich dadurch, was letztendlich zu einer deutlich niedrigeren Beitragsbelastung führt und laut Auffassung des Gesetzgebers solidarisch ist.


Aufgrund dessen wurde die Gemeinden angewiesen, ihr Beitragssystem zeitnahe umzustellen. Die jeweiligen Satzungen sind auf der Homepage der Verbandsgemeinde zu finden.

In der folgenden Gegenüberstellung sind noch einmal die wesentlichsten Unterschiede zwischen dem wiederkehrenden Ausbaubeitrag („wkB“) sowie der Erhebung des einmaligen Ausbaubeitrages dargestellt:


1.Was versteht man unter dem wiederkehrenden Beitrag?

Beim wiederkehrenden Beitrag verschmelzen alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zu einer einzigen Verkehrsanlage, so dass alle Eigentümer und alle Erbbauberechtigten von Grundstücken Ausbaubeiträge zu zahlen haben, die durch das Straßennetz in seiner Gesamtheit innerhalb der Abrechnungseinheit erschlossen werden, unabhängig davon, ob an der konkreten Verkehrsanlage Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht. Daher kommt es zu einer signifikanten Absenkung der Beitragshöhe im Vergleich zum Einmalbeitrag, da der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke erweitert wird und in der Konsequenz die Beitragsbelastung pro m2 Grundstücksfläche sinkt. Andererseits kann es allerdings auch dazu kommen, dass ein beitragspflichtiger Grundstückseigentümer jahrelang für den Ausbau anderer Straßen in der Abrechnungseinheit zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen wird, die „eigene“ Straße aber keine Ausbaumaßnahme erfährt.

2. Was versteht man unter Abrechnungseinheiten / Abrechnungsgebieten?  

Ein Abrechnungsgebiet kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Struktur einer Gemeinde abhängig. Die jeweiligen Abrechnungsgebiete finden Sie als der Anlage der entsprechden Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen.

3. Wie wird der wiederkehrende Beitrag für mein Grundstück berechnet?  

Zunächst wird ein Beitragssatz pro m² gewichteter Grundstücksfläche ermittelt (Beispiel: 500m² Grundstücksfläche x 20% Vollgeschosszuschlag = 600m² x Beitragssatz = zuzahlender Beitrag).

Die umlagefähigen Kosten der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines der Abrechnungsgebiete abzüglich des Gemeindeanteils ergeben die beitragsfähigen Kosten. Diese beitragsfähigen Kosten werden durch die Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen aller Grundstücke eines Abrechnungsgebietes geteilt und ergeben einen Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche.  

Dieser Beitragssatz wird anschließend mit der beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert. Man erhält als Ergebnis die Beitragslast für die jeweilige Straßenausbaumaßnahme bezogen auf das beitragspflichtige Grundstück.  

4. Wie ist der wiederkehrende Beitrag zu zahlen? 

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezembers für das abgelaufene Jahr. Sprich, im darauffolgenden Jahr, können die Investitionskosten für Beitragsmaßnamen umgelegt werden.   

5. Muss ich jedes Jahr wiederkehrende Straßenausbaubeiträge bezahlen?  

Nein! Ich bezahle nur wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, wenn in der Abrechnungseinheit, in der mein Grundstück liegt, im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Der wkB ist für die Kommunen keine „Spardose“, in der Beiträge für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen gesammelt werden können (keine Maßnahme     keine Kosten     kein wkB).

6. Ist die Höhe des wkB jedes Jahr gleich?  

Nein! Die Höhe des wkB errechnet sich in jedem Jahr neu. Diese ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen (z. B. Wegfall von Artzuschlägen, Grundstücke die aus der Verschonung kommen; Begriff „Verschonung“ siehe Ziffer 7).  

7. Ich habe vor wenigen Jahren bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt. Muss ich trotzdem wiederkehrende Beiträge zahlen?  

Es besteht  die Möglichkeit, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeiträgen nach BauGB (Sanierungs-, bzw. Entwicklungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu verschonen. Die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer wird in der Satzung festgelegt.   

8. Kann der wkB auf die Mieter umgelegt werden?  

Nein! Nach der z.Zt. herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann der wkB nicht auf die Mieter umgelegt werden.  

9. Ich bin Anlieger an einer klassifizierten Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße). Muss ich bei einer Umstellung vom Einmalbeitrag auf den wkb weiterhin nur für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehweg und Beleuchtung) Beiträge zahlen? 

Nein! Dies liegt daran, dass sich der beitragsrelevante Vorteil nicht mehr an der einzelnen Straße orientiert, sondern am gesamten Straßennetz im Abrechnungsgebiet.

10. Wenn die Straße, an der mein Grundstück liegt, ausgebaut wird, werde ich dann nochmals zu zusätzlichen Straßenausbaubeiträgen herangezogen? 

Nein. Diese Maßnahme wird dann -nach Abzug des Stadtanteils- ebenfalls und ausschließlich über den wkB refinanziert.

11. Werden die Straßenbaukosten vollständig auf die Grundstückseigentümer umgelegt? 

Nein! Ein Teil der Straßenbaukosten wird als sog. Gemeindeanteil vorab in Abzug gebracht.  Die verbleibenden Kosten werden bei beiden Beitragserhebungsvarianten nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

12. Muss ich als Teileigentümer eines Grundstücks bzw. Eigentümer einer Eigentumswohnung für das ganze Grundstück Ausbaubeiträge zahlen? 

Nein! Bei der Beitragsveranlagung werden sämtliche Eigentümer nicht für die gesamte Fläche eines Grundstückes, sondern lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils lt. Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Dies ist in den Bescheiden auch so ersichtlich.  

 13. Muss ich als Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mitbezahlen?  

Nein! Hier ist zunächst zwischen Erschließung und Ausbau zu unterscheiden. Bei einer erstmaligen Herstellung einer Straße handelt es sich um eine Erschließung, wofür Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch gezahlt werden müssen.  

Beim Ausbaubeitrag werden Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder dem Umbau einer bereits erstmalig hergestellten Straße gezahlt.  

Kosten für die Unterhaltung von Straßen sind von der Stadt zu tragen, z. B. Ausbesserungen von Schlaglöchern, Austausch einer defekten Straßenlampe.

14. Welche Verteilungsmaßstäbe gibt es?  

In Rheinland-Pfalz werden in der kommunalen Praxis im Wesentlichen zwei Beitragsmaßstäbe verwandt und zwar:  

 - Vollgeschossmaßstab (Grundstücksgröße mit Zuschlägen oder Nutzungsfaktoren für Vollgeschosse)  

- Geschossflächenmaßstab (zulässige Geschossfläche).  

Weiterhin sieht das Kommunalabgabengesetz einen Artzuschlag für gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke vor.  

 Die Verteilungsmaßstäbe werden nach  

- der Grundstücksgröße - dem Maß der baulichen Nutzbarkeit (Vollgeschosse, Geschossfläche) und - der Art der Nutzung (Wohnen / Gewerbe)  

festgelegt.

Die Gemeinden müssen den Maßstab der Nutzung in der Satzung festlegen.

15. Wofür wird der Artzuschlag berechnet?  

Grundstücke, die in einem Industrie- oder Gewerbegebiet liegen oder die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten werden mit einem Zuschlag belastet. Grundstücke die teilweise gewerblich genutzt werden, erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Dieser Zuschlag ist jedoch geringer als für die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke. Grund hierfür ist die typisierte höhere bzw. tlw. höhere Nutzung der Straße gegenüber der einfachen Wohnnutzung. Die Zuschlagshöhen werden in der Satzung festgelegt.  

16. Was ist eine Tiefenbegrenzung?  

Die Tiefenbegrenzung ist eine Abgrenzung von Innen- zum Außenbereich bei einem beitragspflichtigen Grundstück. Sie muss von der Stadt in ihrer Satzung festgelegt werden. Der Grundstücksteil, der hinter der Tiefenbegrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht einbezogen. Grundstücke, die über die Tiefenbegrenzung hinaus tatsächlich bebaut sind, werden bis zur Grenze des bebauten Teils beitragspflichtig. Liegt das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans findet die Tiefenbegrenzung keine Anwendung.  

17. Was verstehe ich unter dem Notwegerecht? NEU !

Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und der gleichmäßigen Verteilung der Kosten der gemeinschaftlichen Straßenanlage im wdk Beitragsrecht, werden bebaute Grundstücke die nicht unmittelbar an die beitragsfähige Straßenanlage angrenzen, aber auf diese eine Zufahrt/Zugang haben und somit die Straße nutzen können, auch veranlagt (OVG RP, Urteil vom 05.09.2023, 6 C 10098/23).

18. Wer sind meine Ansprechpartner im Rathaus?  

Für Beitragsfragen ist Ansprechpartner:  

Frau Tanja May, Telefon: 06725/910-150; Email:

Frau Lena Hattemer Telefon 06725/910-181; Email:

Herr Christian Fürst, Telefon 06725/910-115; Email:      

Rechtsgrundlage

Kommunale Beitragssatzung

Rechtsbehelf

Sie können gegen den Beitragsbescheid Widerspruch erheben. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.

Was sollte ich noch wissen?

Mit der Erhebung wiederkehrender Beiträge entfällt die hohe Belastung, die mit der Erhebung einmaliger Beiträge häufig verbunden ist. Einmalige Beiträge können die Gemeinden daher nur noch in seltenen Ausnahmefällen erheben. Die Einzelheiten der Beitragserhebung werden  durch die Gemeinden geregelt.

Sie können beantragen, dass die Beitragsschuld unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben oder erlassen wird. Darüber hinaus kommt bei einmaligen Beiträgen die Beantragung einer Zahlung auf Raten in Betracht.