Bebauungspläne

Für die Bebaubarkeit eines Grundstücks maßgeblich ist der jeweilige Bebauungsplan, falls das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Im Bebauungsplan können festgesetzt werden beispielsweise die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen (vgl. § 9 BauGB).

Neue Bebauungspläne, die in den letzten Jahren in Kraft getreten sind, können Sie nachfolgend abrufen. Ältere Bebauungspläne sind über das Geo-Informationsportal (GIS) der Kreisverwaltung Mainz-Bingen verfügbar. Das GIS ist ebenfalls nachfolgend verlinkt. Im Zweifeln bitten wir um Kontaktaufnahme mit den Kolleginnen und Kollegen unserer Bauleitplanung unter .


Hier finden Sie eine Übersicht der neueren Bebauungspläne gegliedert nach den einzelnen Gemeinden:


Ältere Bebauungspläne im Geoportal des Landkreises Mainz-Bingen


/ Vorkaufsrecht

Zuständige Mitarbeiter

Herr Sebastian Koch

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Postadresse

Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung
Raum-Nr.: 209
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim Adresse in Google Maps anzeigen

Funktion

stellvertretender Abteilungsleiter Bau- und Umweltabteilung

Details

Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Das Vorkaufsrecht einer Gemeinde ist in den § 24, 25, 26, 27 und 28 des Baugesetzbuches geregelt. Mit dem Vorkaufsrecht hat eine Gemeinde die Möglichkeit, in einen zwischen einem Verkäufer und Käufer vor dem Notar abgeschlossenen Grundstücks-Kaufvertrag einzutreten und die Rechte und Pflichten des Käufers zu übernehmen.


Die Ausübung dieses Vorkaufsrechtes der Gemeinde ist nur dann möglich, wenn es sich um den Kauf von Grundstücken handelt:

  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, soweit die Grundstücke für öffentliche Zwecke (Straßen, Wege, Plätze, Ausgleichsmaßnahmen u.s.w.) vorgesehen sind
  • im Bereich eines Umlegungsgebietes
  • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich
  • im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
  • im Außenbereich, soweit die Grundstücke unbebaut sind und für die im Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist
  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich), wenn diese Bereiche vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und soweit die Grundstücke unbebaut sind
  • und wenn das Wohl der Allgemeinheit den Vorkauf rechtfertigt




Dabei hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.


Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen (z.B. Verkauf eines Grundstücks unter Eheleuten oder nahen Verwandten). Darüber hinaus kann der Käufer das Vorkaufsrecht abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist und der Käufer in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dementsprechend zu nutzen und er sich vor Ablauf dieser Frist hierzu verpflichtet.


Der Grundstücksverkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Diese hat dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie ein so genanntes Negativattest aus.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

§§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches