Leistungen A-Z

Informationen zu den Dienstleistungen der Verwaltung von A wie Abmeldung bis Z wie Zweitwohnung.

/ Datenschutzbeauftragter

Zuständige Mitarbeiter

Herr Jochen Dauner

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Postadresse

Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung
Raum-Nr.: 123
Stockwerk: 1. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim Adresse in Google Maps anzeigen

Funktion

Sachgebietsleiter Zentrales und Schulen

 Datenschutzbeauftragter

Details

Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die öffentlichen Stellen bei der Ausführung des LDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen.
Seine vorrangige gesetzliche Aufgabe ist somit die Beratung. Kontrollaufgaben sind ihm nicht übertragen.


Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat bei Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften hinzuwirken. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die technisch-organisatorischen Anforderungen nach § 9 LDSG, sondern auch dann, wenn ein Verfahren die Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale zum Gegenstand hat. Denn Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht einem Computerprogramm überlassen werden (§ 5 Abs. 5 LDSG). Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat deshalb zu prüfen, ob das betreffende Verfahren dem Verbot automatisierter Einzelentscheidungen Rechnung trägt.


Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 LDSG können sich Betroffene (z.B. Hinweisgeber, Bedienstete der verantwortlichen Stelle, Personen, deren Daten verarbeitet werden) jederzeit an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden. Er ist dann verpflichtet, das Anliegen zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen. In Zweifelsfällen kann sich der behördliche Datenschutzbeauftragte an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden.


Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen verpflichtet, soweit er durch diesen nicht hiervon befreit ist (§ 11 Abs. 2 LDSG). Die Verschwiegenheit des behördlichen Datenschutzbeauftragten ist durch technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen zu sichern. Hierzu gehört, dass an ihn in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter adressierte Postsendungen unmittelbar und ungeöffnet zugeleitet werden.

Die Behördenleitung kann nur verlangen, dass ihr der behördliche Datenschutzbeauftragte die nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Vorgänge vorlegt. Die Pflicht nach § 11 Abs. 2 ist nur eine von mehreren Geheimhaltungspflichten, die dem behördlichen Datenschutzbeauftragten obliegen. Selbstverständlich hat er auch das Datengeheimnis nach § 8 LDSG und dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten zu beachten.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Landesdatenschutzgesetz