⇑ / Flächennutzungsplan
Zuständige Mitarbeiter
Frau Andrea Fuchs
Postadresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 211
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim
Details
Frau Nina Hofstetter
Fax: 06725 910-110
Mobil: 0175 3736324
Webseite: https://www.vg-gau-algesheim.de
E-Mail:
Besucheradresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 210
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim
Details
Herr Sebastian Koch
Postadresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 209
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim
Funktion
stellvertretender Abteilungsleiter Bau- und Umweltabteilung
Frau Christine Prochnow
Postadresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 210
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim
Details
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan (städtebauliche Rahmenplan), der von der Verbandsgemeinde bzw. der verbandsfreien Gemeinde aufgestellt wird. Er enthält die von der planenden Verbandsgemeinde bzw. Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen. Zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.
Der Flächennutzungsplan entwickelt grundsätzlich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, insbesondere etwa der Anspruch auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Er stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden ein behördenverbindliches, planungsbindendes Programm dar.
Eine mittelbare Betroffenheit ergibt sich daraus, dass Bebauungspläne, die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindliche Festsetzungen enthalten, aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln sind.
Außerdem können die Bürger bei Genehmigungen von Vorhaben im Außenbereich betroffen sein, weil hier den Bauvorhaben widersprechende Darstellungen des Flächennutzungsplans oder der Planvorbehalt als "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" entgegenzuhalten wären. Dieses liegt vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.