Leistungen A-Z

Informationen zu den Dienstleistungen der Verwaltung von A wie Abmeldung bis Z wie Zweitwohnung.

/ Flächennutzungsplan

Zuständige Mitarbeiter

Frau Andrea Fuchs

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Postadresse

Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung
Raum-Nr.: 211
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
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Frau Nina Hofstetter

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Besucheradresse

Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung
Raum-Nr.: 210
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
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Herr Sebastian Koch

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Postadresse

Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung
Raum-Nr.: 209
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
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Funktion

stellvertretender Abteilungsleiter Bau- und Umweltabteilung

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Frau Christine Prochnow

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Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung
Raum-Nr.: 210
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
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Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan (städtebauliche Rahmenplan), der von der Verbandsgemeinde bzw. der verbandsfreien Gemeinde aufgestellt wird. Er enthält die von der planenden Verbandsgemeinde bzw. Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen. Zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.

Der Flächennutzungsplan entwickelt grundsätzlich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, insbesondere etwa der Anspruch auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Er stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden ein behördenverbindliches, planungsbindendes Programm dar.

Eine mittelbare Betroffenheit ergibt sich daraus, dass Bebauungspläne, die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindliche Festsetzungen enthalten, aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln sind.
Außerdem können die Bürger bei Genehmigungen von Vorhaben im Außenbereich betroffen sein, weil hier den Bauvorhaben widersprechende Darstellungen des Flächennutzungsplans oder der Planvorbehalt als "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" entgegenzuhalten wären. Dieses liegt vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.

Rechtsgrundlage