Leistungen A-Z

Informationen zu den Dienstleistungen der Verwaltung von A wie Abmeldung bis Z wie Zweitwohnung.

/ Unternehmensstart und Gewerbezulassung / Erlaubnisse und Genehmigungen / Gaststättenbetrieb Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis

Zuständige Mitarbeiter

Frau Jacqueline Beuscher

Frau Sabine Dauner

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Postadresse

Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung
Raum-Nr.: 8
Stockwerk: Erdgeschoss
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim Adresse in Google Maps anzeigen
Details

Herr Julian Friedrich

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben wollen, obwohl die beantragte Gaststättenerlaubnis noch nicht zugeteilt ist (Bearbeitungszeit!), benötigen Sie eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis. Die vorläufige Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon beantragt ist oder gleichzeitig beantragt wird. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter/ die Stellvertreterin betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Als zukünftige/r Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis:

  • formloser schriftlicher Antrag

Als zukünftige/r Stellvertreter/in:

  • Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts
  • ein Führungszeugnis
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß dem Gaststättengesetz oder ein entsprechender Berufsabschluss  

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Welche Fristen muss ich beachten?

Diese Erlaubnis wird für längstens 3 Monate erteilt und kann nur aus wichtigem Grund verlängert werden.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Der Antrag auf eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis ist vom Antragsteller der Gaststättenerlaubnis persönlich zu stellen.