Zu sehen ist der Geschäftsverteilungsplan der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim

Abteilungen und Mitarbeiter

Informationen zum Verwaltungsaufbau und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verbandsgemeinde.

Abteilungen

Die Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim ist in drei Abteilungen gegliedert. Den Geschäftsverteilungsplan der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim können Sie hier öffnen: Geschäftsverteilungsplan

Mitarbeiterinnen und MItarbeiter

/ Wahlen, Engagement und Beteiligung / Wahlen / Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten

Zuständige Mitarbeiter

Herr Jochen Dauner

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Postadresse

Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung
Raum-Nr.: 123
Stockwerk: 1. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim Adresse in Google Maps anzeigen

Funktion

Sachgebietsleiter Zentrales und Schulen

 Datenschutzbeauftragter

Details

Frau Sabine Lehr

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Postadresse

Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung
Raum-Nr.: 124
Stockwerk: 1. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim Adresse in Google Maps anzeigen
Details

Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen bzw. Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
 

Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.

Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.

Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.