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Zuständige Mitarbeiter
Frau Andrea Fuchs
Postadresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 211
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim

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Frau Nina Hofstetter
Fax: 06725 910-110
Mobil: 0175 3736324
E-Mail:
Webseite: https://www.vg-gau-algesheim.de
Besucheradresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 210
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim

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Herr Sebastian Koch
Postadresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 209
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim

Funktion
stellvertretender Abteilungsleiter Bau- und Umweltabteilung

Frau Christine Prochnow
Postadresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 210
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim

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Frau Ann-Kathrin Schank
Postadresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 208
Stockwerk: 2. Stock
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim

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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Vor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.
Welche Gebühren fallen an?
Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Rechtsgrundlage
- -- § 72 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- -- § 9 Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)