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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen (Eigentumswohnungen) sind verpflichtet, die Reinigung und Überprüfung ihrer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie weitere vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Der Nachweis durchgeführten Arbeiten erfolgt durch vorgeschreibene Formblätter, die vom Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszuhändigen sind, es sei denn, dass dieser die Arbeiten selbst ausgeführt hat.
Die Schornsteinfeger werden von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen bestellt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim
Telefon: 06132 787-0
Fax: 06132 787-510
E-Mail:
Internet: www.mainz-bingen.de
Rechtsgrundlage
- Schornsteinfeger- Handwerksgesetz
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV)
Was sollte ich noch wissen?
„Hoheitliche Aufgaben“ wie Feuerstättenschau, Abnahme Ihrer Anlage und Kehrbuchführung sind ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
Vor der Vergabe nicht hoheitlicher Aufgaben sollten Sie nachprüfen, dass der betreffende Schornsteinfeger im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist.
Welche Arbeiten an Ihrer Feuerungsanlage zu welchen Zeitpunkten fällig werden, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen, den Ihnen Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau zur Verfügung stellt.