Vollzug des
Baugesetzbuches
39. Teilfortschreibung des
Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim im Bereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Adelpfad“ im Bereich der Ortsgemeinde
Engelstadt
hier: Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 (1), 4 (1) BauGB:
Geltungsbereich, Frühzeitige Beteiligung
Der Rat der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim hat in seiner Sitzung am 01.10.2024
die Aufstellung der 39. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans „Adelpfad“ im
Bereich der Ortsgemeinde Engelstadt beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde
im Amtsblatt 03/2025 am 16.01.2025 ortsüblich bekannt gemacht. In der Sitzung vom
28.04.2026 hat der Rat der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim die Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB beschlossen.
Die 39. Teilfortschreibung erfolgt nicht im Parallelverfahren nach § 8 Abs.
3 BauGB. Es wird zunächst die FNP-Änderung durchgeführt, anschließend ist die
Durchführung des Bebauungsplanverfahrens geplant. Planziel ist die Schaffung
der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für eine Gutsschänke im Bereich des
bestehenden Aussiedlerhofs und Weinbaubetriebs. Der Geltungsbereich und die
Lage des Plangebietes sind den Übersichtskarten zu entnehmen, die
keine Rechtswirkung entfalten.
Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wird eine Umweltprüfung für das
Bauleitplanverfahren durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen
Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden.
Bei der 39. Teilfortschreibung und dem zugehörigen Bebauungsplan handelt es
sich um vorhabenbezogene Bauleitpläne. Der private Investor hat ein
Planungsbüro mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten
nach den §§ 2a bis 4a BauGB beauftragt. Es wird darauf hingewiesen, dass
Stellungnahmen unter Einhaltung der DSGVO anonymisiert an das Planungsbüro
weitergeleitet werden. Die Mitglieder des Ortsgemeinderats erhalten auf Wunsch
die nichtanonymisierten Stellungnahmen.
Gemäß § 3 (1) BauGB ist der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung
einschließlich der zugehörigen Begründung, des Umweltberichts, sowie der
Inhalt dieser Bekanntmachung während der Veröffentlichungsfrist von
Freitag, 08.05.2026,
bis einschließlich Dienstag Freitag, 19.06.2026
(verlängerte Frist
wegen dreier Feiertage)
im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim unter dem
unter dem Menüpunkt „Aktuelles“ – „Offenlegungen“ einsehbar. Alle Planunterlagen können auch
über das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter
www.geoportal.rlp.de abgerufen werden. Die beiliegenden Skizzen zeigen den Änderungsbereich
des Flächennutzungsplans. Sie entfalten keine Rechtswirkung.
Die landesplanerische Stellungnahme wird parallel zur Auslegung eingeholt.
Als zusätzliches Informationsangebot werden die o. g. Planunterlagen in der
Verbandsgemeindeverwaltung Gau-Algesheim, Hospitalstraße 22, 55435
Gau-Algesheim – im Bereich des Treppenhauses vor der Bauabteilung – während
der Dienststunden öffentlich ausgelegt und können eingesehen werden.
Dienststunden
Mo-Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Mo-Di 14.00 - 15.30 Uhr
Do 14.00 - 18.00 Uhr
Für inhaltliche Rückfragen zu den Planunterlagen wird eine vorherige Terminvereinbarung unter
06725-910-134 oder empfohlen.
Während der Veröffentlichungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen unterrichten und es besteht
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Es können Stellungnahmen abgegeben
werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (via E-Mail
an ), können bei Bedarf aber auch auf anderem
Weg abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abgegeben werden können. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei
der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem
Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß
§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen
ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder
nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Gau-Algesheim, der 30.04.2026
gez. Neuhaus, Bürgermeister